Wie ermitteln sich die Kosten für unsere Tätigkeit?
Bei der Ermittlung, zu welchem Preis wir unsere Leistung anbieten, haben wir einen Rahmen zu beachten, der im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz RVG) gesetzlich festgelegt ist.
Für die außergerichtliche Vertretung, sowie in Gerichtsverfahren vor dem Amts- oder Landgericht oder dem Arbeitsgericht, bestimmt sich die Höhe der anfallenden Gebühren nach dem Gegenstandswert (Streitwert). Wie viele Gebühren entstehen, bestimmt die Gebührenordnung danach, welche Tätigkeiten der Auftrag umfasst. Anders werden die Gebühren vor dem Sozialgericht berechnet, hier bestimmen sich die Kosten nach Faktoren, wie dem Aufwand und der Schwierigkeit der Sache.
Die Vergütung, die uns für eine Beratung zustehen, ist im Gesetz der Höhe nach nicht mehr genau bestimmt. Wir sprechen mit Ihnen zu Beginn des Mandates über die Kosten und bieten Ihnen eine Kostenregelung an.
Wir bieten Ihnen an, das Honorar nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Das ist sinnvoll in Fällen, in denen der Gegenstandswert nicht einfach zu bestimmen ist. Damit Sie schon zu Anfang die Kosten abschätzen können, die auf Sie zukommen, können wir mit Ihnen ein Budget vereinbaren, das wir nur dann überschreiten, wenn wir das vorher mit Ihnen abgestimmt haben.
Neben den Gebühren für unsere Tätigkeit haben wir Anspruch auf Ersatz unserer Telefon- und Portokosten. Wir berechnen hierfür in der Regel 20,- €. Kosten, die dadurch entstehen, dass wir Gerichtsakten kopieren, dürfen wir daneben gesondert in Rechnung stellen.
Es gibt eine Vielzahl von Sonderfällen. Fragen Sie uns, wenn Sie unsere Gebührenrechnung nicht verstehen. Wir werden sie Ihnen erklären.Wir sprechen mit Ihnen beim ersten Gespräch über die entstehenden Kosten, soweit dieses dann schon möglich ist.
In erster Linie natürlich Sie, also der Mandant. Häufig kommt aber eine Erstattung der Anwaltsgebühren durch Gegner und Dritte in Betracht. Beispielsweise wird in vielen Fällen das Anwaltshonorar von einer Rechtsschutzversicherung übernommen. Voraussetzung hierfür ist jedoch grundsätzlich, dass zuvor für den konkreten Fall die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung vorliegt. Bei der Einholung der Deckungszusage sind wir Ihnen gerne behilflich.
In Unfallsachen bei denen die Gegenseite den Unfall verursacht hat, übernimmt regelmäßig die gegnerische Haftpflichtversicherung das Anwaltshonorar als Teil des Schadens.
Bei Forderungsangelegenheiten können gegebenenfalls die Kosten aus der Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz des Verzugsschadens verlangt werden. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzungsind die Kosten (einschließlich der Anwaltshonorare) grundsätzlich vom Verlierer zu tragen (Etwas anderes gilt inArbeitsrechtssachen*).
Für Mandanten mit geringem Einkommen gewährt der Staat Hilfestellungen:
Im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzung und in Beratungsangelegenheiten die sogenannte Beratungshilfe.Grundsätzlich wird Beratungshilfe gewährt, wenn Sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist. Insoweit entsprechen die Voraussetzungen denen der Prozesskostenhilfe. Den hierfür erforderlichen Beratungshilfescheinerhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts. Über Ihren Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
Zur Erlangung eines Beratungshilfescheins sind beim zuständigen Amtsgericht folgende Unterlagen vorzulegen:
• Einkommensnachweise beispielsweise die Gehaltsmitteilungen der letzten drei Monate, der aktuelle Sozialhilfebescheid, Bafög-Bescheid o.ä.
Wichtig: Nachzuweisen ist das gesamte Einkommen. Zum Einkommen zählt beispielsweise auch Kindergeld, Erziehungsgeld, Unterhalt (daher sind gegebenenfalls auch Einkommensnachweise für den Ehepartner vorzulegen) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen die sogenannte Prozesskostenhilfe. Die hierfür erforderlichen Anträge werden von hier aus beim zuständigen Gericht eingereicht. Auch diese Anträge sind mit den vollständigen Nachweisen zu Einkommen und Ausgaben einzureichen.
Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die einmal gewährte Prozesskostenhilfe lediglich vom Gebührenanspruch des eigenen Anwaltes befreit, aber nichts daran ändert, dass der Gegner im Falle des Obsiegens seine eigenen Anwaltskosten von der "armen Partei" erstattet verlangen kann (Etwas anderes gilt in Arbeitsrechtssachen*).
*Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren der ersten Instanz besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten (§ 12a Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes). Egal, ob Sie gewinnen oder verlieren, den Anwalt, der Sie vor dem Arbeitsgericht vertritt, müssen Sie selbst zahlen (der Gegner allerdings seinen Anwalt auch). Deshalb empfehlen wir immer den rechtzeitigen Abschluss einer Rechtsschutzversicherung.